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Bundeskleingartengesetz
(BKleingG)
Vom 28. Februar
1983 (BGBl. I S. 210),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 19.9.2006 BGBl I S. 2146)
Inhaltsverzeichnis:
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
§ 3 Kleingarten und Gartenlaube
Zweiter Abschnitt: Kleingartenpachtverhältnisse
§ 4 Kleingartenpachtverträge
§ 5 Pacht
§ 6 Vertragsdauer
§ 7 Schriftform der Kündigung
§ 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
§ 9 Ordentliche Kündigung
§ 10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen
§ 11 Kündigungsentschädigung
§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners
§ 13 Abweichende Vereinbarungen
Dritter Abschnitt:
Dauerkleingärten
§ 14 Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland
§ 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung
Vierter Abschnitt: Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 16 Überleitungsvorschriften für bestehende Kleingärten
§ 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben
§ 19 Stadtstaatenklausel
§ 20 Aufhebung von Vorschriften
§ 20a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 20b Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet
§ 21 (aufgehoben)
§ 22 Inkrafttreten
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten,
der
-
dem Nutzer (Kleingärtner) zur
nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere
zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf,
und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
-
in einer Anlage liegt, in der
mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen,
zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern,
zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
(2) Kein Kleingarten ist
-
ein Garten, der zwar die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer
oder einem seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird
(Eigentümergarten);
-
ein Garten, der einem zur Nutzung
einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung
überlassen ist (Wohnungsgarten);
-
ein Garten, der einem Arbeitnehmer
im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist
(Arbeitnehmergarten);
-
ein Grundstück, auf dem vertraglich
nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;
-
ein Grundstück, das vertraglich nur
mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
(3) Ein Dauerkleingarten ist ein
Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für
Dauerkleingärten festgesetzt ist.
§ 2
Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Eine Kleingärtnerorganisation wird von der
zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie
im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen
Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung
bestimmt, dass
-
die Organisation ausschließlich oder
überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie
die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
-
erzielte Einnahmen kleingärtnerischen
Zwecken zugeführt werden und
-
bei der Auflösung der Organisation
deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet
wird.
§ 3
Kleingarten und Gartenlaube
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als
400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung
und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in
einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern
Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die
§§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf
nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung
und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Eigentümergärten.
Zweiter Abschnitt
Kleingartenpachtverhältnisse
§ 4
Kleingartenpachtverträge
(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pachtvertrag,
soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über
Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt
ist, auch für die Pachtverträge von Grundstücke zu dem Zweck, die
Grundstücke aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten
(Zwischenpachtverträge). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer
als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der
Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein
Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage,
der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten
Kleingärtnerorganisation geschlossen wird.
(3) Wenn öffentliche Interessen dies
erfordern, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung
oder Nutzung der Kleingärten oder der KIeingartenanlage nicht
mehr gewährleistet ist, hat der Verpächter die Verwaltung der
Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten
Kleingärtnerorganisation zu übertragen.
§ 5
Pacht
(1 ) Als Pacht darf höchstens der
vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im
erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die
Gesamtfläche der Kleingartenanlage verlangt werden. Die auf die
gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei
der Ermittlung der Pacht für den einzelnen Kleingarten
anteilig berücksichtigt. Liegen ortsübliche Pachtbeträge im
erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, so ist die
entsprechende Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als
Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ortsüblich im
erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau ist die in der Gemeinde
durchschnittlich gezahlte Pacht.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der
nach § 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete Gutachterausschuss
ein Gutachten über die ortsüblichen Pacht im
erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erstatten. Die für
die Anzeige von Landpachtverträgen zuständigen Behörden haben
auf Verlangen des Gutachterausschusses Auskünfte über die
ortsüblichen Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und
Gemüseanbau zu erteilen. Liegen anonymisierbare Daten im Sinne
des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vor, ist ergänzend die Pacht im erwerbsmäßigen Obst. und Gemüseanbau in einer
vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage heranzuziehen
(3) Ist die vereinbarte Pacht niedriger
oder höher als die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Höchstpacht, kann die jeweilige Vertragspartei der anderen
Vertragspartei in Textform erklären, dass die Pacht bis zur
Höhe des Höchstpacht herauf- oder herabgesetzt wird.
Aufgrund der Erklärung ist vom ersten Tage des auf die
Erklärung folgenden Zahlungszeitraumes an der höhere oder
niedrigere Pacht zu zahlen. Die Vertragsparteien können die
Anpassung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss oder der vorhergehenden Anpassung verlangen. Im
Falle einer Erklärung des Verpächters über eine Pachterhöhung ist der Pächter berechtigt, das
Pachtverhältnis spätestens am 15. Werktag des
Zahlungszeitraums, von dem an die Pacht erhoben werden soll, für
den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen. Kündigt
der Pächter, so tritt eine Erhöhung der Pacht nicht ein.
(4) Der Verpächter kann für von ihm
geleistete Aufwendungen für die Kleingartenanlage, insbesondere
für Bodenverbesserungen, Wege, Einfriedigungen und Parkplätze,
vom Pächter Erstattung verlangen, soweit die Aufwendungen nicht
durch Leistungen der Kleingärtner oder ihrer Organisationen oder
durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden sind
und soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich
sind. Die Erstattungspflicht eines Kleingärtners ist auf den
Teil der ersatzfähigen Aufwendungen beschränkt, der dem
Flächenverhältnis zwischen seinem Kleingarten und der
Kleingartenanlage entspricht, die auf die gemeinschaftlichen
Einrichtungen entfallenden Flächen werden der Kleingartenfläche
anteilig zugerechnet. Der Pächter ist berechtigt, den
Erstattungsbetrag in Teilleistungen in Höhe der Pacht
zugleich mit der Pacht zu zahlen.
(5) Der Verpächter kann vom Pächter
Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf
dem Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist berechtigt, den
Erstattungsbetrag einer einmalig erhobenen Abgabe in
Teilleistungen, höchstens in fünf Jahresleistungen, zu
entrichten.
§ 6
Vertragsdauer
Kleingartenpachtverträge über
Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen
werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit
geschlossen.
§ 7
Schriftform der Kündigung
Die Kündigung des
Kleingartenpachtvertrages bedarf der schriftlichen Form.
§ 8
Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Der Verpächter kann den
Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn
-
der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist
und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige
Pachtforderung erfüllt oder
-
der Pächter oder von ihm auf dem
Kleingartengrundstück geduldete Personen so
schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere
den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so
nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung
des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
§ 9
Ordentliche Kündigung
(1) Der Verpächter kann den
Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
-
der Pächter ungeachtet einer in Textform
abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine nicht
kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere
Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen,
nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum
dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem
Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht
innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche
oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die
Kleingartenanlage verweigert;
-
die Beendigung des
Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die
Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten
auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken,
die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu
errichten;
-
der Eigentümer selbst oder einer
seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes einen Garten kleingärtnerisch
nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland nicht zur
Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung der
Belange der Kleingärtner auszuwählen;
-
planungsrechtlich eine andere als
die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der
Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an
einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und
dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde;
-
die als Kleingarten genutzte
Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan
festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für
diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist
auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig,
wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder
Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der
Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass die beabsichtigte
andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des
öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die
Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit
des Bebauungsplans erfordern, oder
-
die als Kleingartenanlage genutzte
Grundstücksfläche
- nach abgeschlossener
Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder
- für die in § 1 Abs. 1 des
Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 33 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) geändert worden
ist, genannten Zwecke
alsbald benötigt wird.
(2) Die Kündigung ist nur für den 30.
November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
-
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am
dritten Werktag im August,
-
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
bis 6 am dritten Werktag im Februar dieses Jahres. Wenn
dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der
kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern, ist eine
Kündigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für
den Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf
bestimmte Zeit eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr.
3 oder 4 unzulässig.
§ 10
Kündigung von Zwischenpachtverträgen
(1) Der Verpächter kann einen
Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn
-
der Zwischenpächter
Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2 oder des § 9
Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters
duldet oder
- dem Zwischenpächter die
kleingärtnerische Gemeinnützigkeit aberkannt ist.
(2) Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1
Nr. 3 bis 6, die nur Teile der Kleingartenanlage betrifft, wird
der Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile der
Kleingartenanlage beschränkt.
(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch
eine Kündigung des Verpächters beendet, tritt der Verpächter
in die Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern
ein.
§ 11
Kündigungsentschädigung
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen
Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm
eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und
Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung
üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen
und Anlagen von den Ländern aufgestellt oder von einer
Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige
Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der
Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen. Bei einer Kündigung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber hinaus die für die
Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten.
(2) Zur Entschädigung ist der Verpächter
verpflichtet, wenn der Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
gekündigt worden ist. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr.
5 oder 6 ist derjenige zur Entschädigung verpflichtet, der die
als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt.
(3) Der Anspruch ist fällig, sobald das
Pachtverhältnis beendet und der Kleingarten geräumt ist.
§ 12
Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des
Kleingärtners
(1) Stirbt der Kleingärtner, endet der
Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der
auf den Tod des Kleingärtners folgt.
(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder
Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten
oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner
fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines
Monats nach dem Todesfall in Textform gegenüber dem Verpächter, dass er den
Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 563b Abs. 1 und 2
(gemeint ist wahrscheinlich
§563b-BGB)
über die Haftung und über die Anrechnung der gezahlten Miete entsprechend anzuwenden.
§ 13
Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des
Pächters von den Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen wird,
sind nichtig
Dritter Abschnitt
Dauerkleingärten
§ 14
Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag über
einen Dauerkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gekündigt,
hat die Gemeinde geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu
beschaffen, es sei denn, sie ist zur Erfüllung der Verpflichtung
außerstande.
(2) Hat die Gemeinde Ersatzland
bereitgestellt oder beschafft, hat der Bedarfsträger an die
Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu leisten, der dem
Wertunterschied zwischen der in Anspruch genommenen
kleingärtnerisch genutzten Fläche und dem Ersatzland
entspricht.
(3) Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der
Räumung des Dauerkleingartens für die kleingärtnerische
Nutzung zur Verfügung stehen.
§ 15
Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung
(1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan
für Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Enteignung
Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet
werden.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass
-
das Wohl der Allgemeinheit sie
erfordert,
-
der Enteignungszweck auf andere
zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und
-
dem Eigentümer ein angemessenes
Angebot zur Begründung der Kleingartenpachtverträge
gemacht worden ist; das Angebot ist in Bezug auf die Pacht als angemessen anzusehen, wenn
sie der Pacht nach § 5 entspricht.
(3) Die als Entschädigung festzusetzende Pacht bemisst sich nach § 5.
(4) Im übrigen gilt das
Landesenteignungsrecht.
Vierter Abschnitt
Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 16
Überleitungsvorschriften für bestehende Kleingärten
(1) Kleingartenpachtverhältnisse, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, richten
sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
geschlossene Pachtverträge über Kleingärten, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Dauerkleingärten sind,. sind
wie Verträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die
Gemeinde Eigentümerin der Grundstücke ist.
(3) Stehen bei Verträgen der in Absatz 2
bezeichneten Art die Grundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde,
enden die Pachtverhältnisse mit Ablauf des 31. März 1987, wenn
der Vertrag befristet und die vereinbarte Pachtzeit bis zu diesem
Zeitpunkt abgelaufen ist; im übrigen verbleibt es bei der
vereinbarten Pachtzeit.
Ist die Kleingartenanlage vor. Ablauf der
in Absatz 3 bestimmten Pachtzeit im Bebauungsplan als Fläche
für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als
auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf des
31. März 1987 beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit
dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und
der Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs
bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der
Bekanntmachung an um vier Jahre; der vom Zeitpunkt der
vereinbarten Beendigung der Pachtzeit bis zum 31. März 1987
abgelaufene Zeitraum ist hierbei anzurechnen. Vom Zeitpunkt der
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften
über Dauerkleingärten anzuwenden.
§ 17
Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische
Gemeinnützigkeit
Anerkennungen der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
§ 18
Überleitungsvorschriften für Lauben
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
rechtmäßig errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2
vorgesehene Größe überschreiten, können unverändert genutzt
werden.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu
Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere
Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die
Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein
angemessenes Entgelt verlangen.
§ 19
Stadtstaatenklausel
Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für
die Anwendung des Gesetzes auch als Gemeinde.
§ 20
Aufhebung von Vorschriften
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
treten außer Kraft:
-
Kleingarten- und
Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung:
-
Gesetz zur Ergänzung der
Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung;
-
Verordnung über Kündigungsschutz
und andere kleingartenrechtliche Vorschriften in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung;
-
Bestimmungen über die Förderung
von Kleingärten vom 22. März 1938 (Reichsanzeiger 1938 Nr.
74), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-6;
-
Anordnung über eine erweiterte
Kündigungsmöglichkeit von kleingärtnerisch
bewirtschaftetem Land in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-5, veröffentlichten bereinigten
Fassung;
-
Gesetz zur Änderung und Ergänzung
kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl.
I S. 1013);
-
Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung
des Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschriften vom 23. Juni
1970 (BGBl. 1 S. 826);
-
Baden-Württemberg (für das
ehemalige Land Württemberg-Hohenzollern):Verordnung des
Landwirtschaftsministeriums über Kündigungsschutz von
Kleingärten vom 28. Juli 1947 (Regierungsbl. S. 104),
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-8;
-
Baden-Württemberg (für das
ehemalige Land Baden): Landesverordnung über die
Auflockerung des Kündigungsschutzes von Kleingärten vom 19.
November 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. 1949 S. 60),
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-7;
-
Hamburg: Verordnung über
Pachtpreise für Kleingärten vom 28. März 1961
(Hamburgisches Gesetz und Verordnungsbl. S. 115), geändert
durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über
Pachtpreise für Kleingärten vom 18. Februar 1969
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 22);
-
Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über
Kündigungsschutz für Kleingärten und andere
kleingartenrechtliche Vorschriften vom 23. November 1948
(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 410), Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 235-10;
-
Schleswig-Holstein:
Kleingartengesetz vom 3. Februar 1948 (Gesetz- und
Verordnungsbl. S. 59) in der Fassung vom 5. Mai 1948 (Gesetz-
und Verordnungsbl. S. 148), mit Ausnahme der §§ 24 bis 26,
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3;
-
Schleswig-Holstein:
Schleswig-Holsteinische Verfahrensordnung für
Kleingartensachen vom 16. August 1948 (Gesetz- und
Verordnungsbl. S. 192), Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-3-1.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
erlöschen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die
aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 5 des nach Absatz 1 Nr.1 2 außer
Kraft tretenden Kleingartengesetzes von Schleswig-Holstein im
Grundbuch eingetragen worden sind. Für die Berichtigung des
Grundbuchs werden Kosten nicht erhoben.
§ 20a
Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit
Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
-
. Kleingartennutzungsverhältnisse,
die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und
nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach
diesem Gesetz.
-
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts
geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten sind wie
Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu
behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts
Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach diesem Zeitpunkt
das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.
-
Bei Nutzungsverträgen über
Kleingärten, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen,
verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die
Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen für
Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als
auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf
der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen
Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für
Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluss nach § 2
Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert
sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs
Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplans an sind die Vorschriften über
Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1
des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein
vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
-
Die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts Kleingärtnerorganisationen verliehene Befugnis,
Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner
anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der
kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit geltenden
Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der
Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit regeln die Länder.
-
Anerkennungen der
kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind,
bleiben unberührt
-
Die bei Inkrafttreten des Gesetzes
zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pacht kann bis zur Höhe
der nach § 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpacht in folgenden Schritten erhöht werden:
- ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
- ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
- ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
der ortsüblichen Pacht im
erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau. Liegt ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht
vor, ist die entsprechende Pacht in einer vergleichbaren
Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Bis zum
1. Januar 1998 geltend gemachte Erstattungsbeträge gemäß
§ 5 Abs. 5 Satz 3 können vom Pächter in Teilleistungen,
höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet werden.
-
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts
rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2
vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der
kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können
unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in
Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die
Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der
kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
-
Eine vor dem Wirksamwerden des
Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube
dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit
andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen.
Für die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter
zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.
§ 20b
Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im
Beitrittsgebiet
Auf Zwischenpachtverträge über
Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet, die innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind
die §§ 8 bis 10 und § 19 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
§ 21
(aufgehoben)
§ 22
Inkrafttreten
Dieses Gesetzes tritt am 1. April 1983 in
Kraft. |

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