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Gartenordnung - Verein der Gartenfreunde Ludwigsburg e.V.
Inhaltsverzeichnis:
Allgemeine Grundsätze zur Nutzung des Gartens
Baulichkeiten
Laube
Pergola und Sitzplatz
Gewächshaus
Foliendach als Witterungsschutz für Kulturen
Frühbeet
Folientunnel
Zelte und Partyzelte
Schwimmbecken
Gartenteiche
Offene Kamine und gemauerte Grills
Komposthaufen und –behälter
Einfriedungen
Einfriedungen um die Anlage
Einfriedungen in der Anlage zwischen den Parzellen
Hauptwege
Wasserversorgung
Grundsätze der gartenbaulichen Bewirtschaftung
Düngung
Kompostbereitung
Nicht kompostierbare Abfälle
Pflanzenschutz
Nützlingsförderung
Pflanzenauswahl und Grenzabstände
Pflanzenauswahl
Grenzabstände von Gehölzen und Spalieren
Obstgehölze und Spaliere
Ziergehölze und Hecken
Tiere und Tierhaltung
Tiere
Tierhaltung
Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsarbeiten
Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftsleistungen
Öffnungs- und Ruhezeiten
Öffnungszeiten
Ruhezeiten
Gartenaufgabe und Kündigung des Pachtvertrages
Kündigung durch den Pächter
Kündigung durch den Verpächter oder Eigentümer
Gartenaufgabe
Sonstige Bestimmungen
Schäden und Haftung
Anordnungen und Weisungen durch den Verein
Betreten der Parzellen
Informationspflicht des Pächters
Gültigkeit der Gartenordnung
Anhang
Eine kleingärtnerische Nutzung zeichnet sich durch ein ausgewogenes Verhältnis von Nutzgarten-, Ziergarten- und Erholungsfläche aus. Nicht auf kleingärtnerische Nutzung ausgerichtete Gärten sind mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Der Umfang der jeweiligen Kulturen soll sich am Eigenbedarf orientieren, eine gewerbliche Nutzung ist unzulässig. Arten- und Kulturenvielfalt ist auch im Sinne des naturnahen Gartenbaus anzustreben. Die Bodenversiegelung durch Freisitz und Wege ist zu minimieren, wo möglich, sollten wasserdurchlässige Beläge verwendet werden.
Der Garten ist in einem guten Kulturzustand zu halten und nachhaltig zu bewirtschaften. Dabei sind Beeinträchtigungen der Nachbargärten weitmöglichst auszuschließen. Zur Nutzung der Parzelle ist ausschließlich der Pächter berechtigt. Nachbarschaftshilfe durch Vereinsmitglieder ist möglich, bei längerer Dauer ist der Verwaltungsausschuss zu benachrichtigen. Eine Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. Der Pächter trägt für alle Bepflanzungen und Baulichkeiten auf seiner Parzelle die Verkehrssicherungspflicht und hat sie so aufzubauen, zu pflanzen und zu unterhalten, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht.
Ungenehmigte Neubauten, Abweichungen von den genehmigten Plänen bei der Bauausführung oder nicht genehmigte Veränderungen an bestehenden Baulichkeiten berechtigen den Verpächter zur sofortigen Kündigung des Pachtvertrages und sind nach schriftlicher Aufforderung unverzüglich wieder zu entfernen bzw. zurückzubauen.
Lage, Größe, Grenzabstände und Bauausführung der Lauben regelt der Bebauungsplan, wobei die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes einzuhalten sind. Die Außengestaltung der Laube sollte sich an dem optischen Gesamteindruck der Anlage orientieren. Außer der Laube und einem Gewächshaus darf auf der Parzelle kein zweiter Baukörper errichtet werden. An- und Umbauten der Lauben sind nicht erlaubt. Ausgenommen davon ist die Erweiterung von älteren wesentlich kleineren Lauben bis zur jeweils vom Bebauungsplan zugelassenen Gesamtfläche nach Genehmigung durch den Vorstand.
Strom- und Abwasseranschluss in der Laube sowie Stab- oder Parabolantennen sind nicht zulässig, ebenso Einrichtungen zur Nutzung von Windenergie. Solaranlagen sind bis zu einer Gesamtfläche von 1 m2 möglich, sofern sie plan auf dem Laubendach installiert sind. Eine Berücksichtigung solcher Anlagen bei der Wertermittlung erfolgt nicht. Der damit erzeugte Strom kann in der Laube genutzt werden.
Das Aufstellen eines Heizofens, der mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben wird, ist untersagt. Eine mit Flaschengas betriebene Heizung, ein Gaskocher und eine Gaslampe sind unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen zulässig.
Camping- oder Humustoiletten sind in der Laube nur erlaubt, wenn keine Toilettenanlage in erreichbarer Nähe vorhanden ist. Die Vorschriften des Grundwasserschutzes und der örtlichen Entsorgungssatzung müssen bei der fachgerechten Entsorgung eingehalten werden.
Bauausführung und Ausstattung der Laube orientieren sich an der kleingärtnerischen Nutzung und auch den damit verbundenen sozialen Aspekten. Darüber hinausgehende wertsteigernde Austattungsmerkmale werden deshalb bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt. Ein Ausbau der Laube zum Daueraufenthalt ist nicht gestattet.
In Verlängerung einer Laubenwand kann ein zu begrünendes Rankgerüst aus Holz als Sichtschutz angebaut werden. Dessen Maße betragen maximal 1,80 m in der Höhe und 2,00 m in der Länge. Koniferen- und Formhecken als Sichtschutz dürfen nicht gepflanzt werden.
Eine Pergola dient ausschließlich dem Schutz des Sitzplatzes vor der Sonne und darf daher nicht dauerhaft überdacht werden. Anstelle einer Pergola ist die Montage einer einrollbaren Markise an der Laube möglich. Der Bau einer Pergola ist im entsprechenden Gartenplan geregelt.
Es kann ein handelsübliches Gewächshaus auf der Parzelle erstellt werden. Die Grundfläche darf 8 m2 und die Firsthöhe 2,30 m nicht überschreiten. Folienhäuser sind nicht zulässig. Die Aufstellung ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Das Gewächshaus dient zur Anzucht und Kultur von Pflanzen. Eine Zweckentfremdung berechtigt den Vorstand zum Widerruf der Baugenehmigung. Das Gewächshaus wird bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt und muss auf Verlangen des Vorstandes bei Beendigung des Pachtvertrages wieder abgebaut und beseitigt werden.
Foliendächer als Witterungsschutz für Kulturen dürfen nur von Mai bis Oktober aufgestellt werden und sind über die Wintermonate komplett zu entfernen. Ein Grenzabstand von mindestens 1 m ist einzuhalten. Eine Seitenwand kann vollständig geschlossen sein. Bei der Ausführung ist auf ein ordentliches Aussehen zu achten.
Frühbeete sind bis zu einer Gesamtfläche von 4 m2 und einer Bauhöhe von bis zu 40 cm über dem Boden erlaubt. Der Grenzabstand muß mindestens 0,5 m betragen. Es sollten handelsübliche Frühbeete verwendet werden, bei Eigenbau ist auf eine optisch unauffällige Ausführung zu achten.
Folientunnel dienen zum Schutz von Kulturen und müssen nach der Ernte wieder entfernt werden. Die Höhe darf 60 cm über dem Boden nicht überschreiten. Ein Grenzabstand von mindestens 0,5 m ist einzuhalten.
Dauerzelten in der Anlage ist nicht erlaubt. Zelte müssen nach Ende der Nutzung wieder vollständig abgebaut werden. Partyzelte und ähnliche freistehende Unterstände dürfen nur nach Genehmigung durch den Verwaltungsausschuss in den Parzellen für Veranstaltungen aufgestellt werden und müssen nach deren Ende wieder vollständig entfernt werden. Eine Beeinträchtigung der Nachbarparzellen ist so weit wie möglich auszuschließen Die Haftung für Schäden, die von diesen Baulichkeiten ausgehen, trägt der Pächter.
Schwimmbecken jeder Art dürfen mit Ausnahme aufblasbarer Planschbecken für Kinder nicht aufgestellt oder eingebaut werden.
Gartenteiche bis zu einer Wasserfläche von 6 m2 und einer Tiefe von 0,8 m sind erlaubt. Sie sollen möglichst naturnah gestaltet werden und die Wände müssen so flach gehalten sein, das Kleintieren das Erreichen und Verlassen des Wassers problemlos möglich ist. Als Abdichtmaterial selbst gebauter Teiche sind Kunststofffolien oder eine verdichtete Tonschicht erlaubt, jedoch kein Beton. Der Grenzabstand beträgt mindestens l m. Der Teich muss so abgesichert sein, dass Kleinkinder keinen direkten Zugang zur Wasserfläche haben.
Der Teich wird bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt. Der Verein haftet nicht für Unfälle.
Ortsfeste Feuerstellen mit einem fest montierten Rauchabzug stören das Bild der Anlage und sind nicht erlaubt. Ein ortsfester Grill bis max. 1,80 m hoch ist möglich. Als Mindestabstand von der Parzellengrenze sind 2 m, von einem Waldstück 30 m einzuhalten. Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigen. Der Grill wird bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt.
Komposthaufen und - behälter sollen als Sichtschutz und zur Beschattung umpflanzt werden. Die Ausführung muß ordentlich und unauffällig sein, die Höhe darf 1 m nicht überschreiten. Der Grenzabstand muß mindestens 1 m betragen. Die örtlichen Gewässerschutzrichtlinien und die Vorschriften zum Grundwasserschutz sind einzuhalten.
Die Einfriedung um die Anlage wird in Übereinstimmung mit dem Verpächter oder Eigentümer gestaltet.
Hecken und Zäune zwischen den Parzellen sind in Neuanlagen nicht zulässig, bei bestehenden Anlagen sollte ein einheitliches Gesamtbild angestrebt werden.
Der Oberbau soll aus wasserdurchlässigem Material bestehen. Das Befahren und Parken mit Kraftfahrzeugen regelt der Verein. Dauerndes Abstellen von Wohnanhängern ist in der Anlage und auf den Parkplätzen nicht erlaubt.
Die Pflege der Wege regelt der Verein. Die Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Wegen innerhalb der Anlage ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
Die Nutzung von Regenwasser ist zur Schonung der natürlichen Trinkwasserresourcen anzustreben.
Maximal vier Regentonnen von angemessener Größe sind in optisch unauffälliger und einheitlicher Ausführung möglich. Sie sollten der Laube zugeordnet sein.
Bei Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung ist wassersparendes Verhalten anzustreben.
Für Anlage, Betrieb und Unterhaltung der Leitungen und Anschlüsse gelten die Regelungen des Vereins. Die Wasserleitung ist eine Gemeinschaftsanlage, die schonend zu behandeln ist und zugänglich sein muss.
Die Düngung sollte auf die Bedürfnisse der Pflanzen abgestimmt sein. Von der Verwendung von Volldüngern sollte Abstand genommen werden. Organische Düngerarten sind zu bevorzugen. Klärschlamm und klärschlammhaltige Düngemittel dürfen nicht verwendet werden. Auf Torf ist in Freilandkulturen zu verzichten.
Gesunde Pflanzenabfälle sind zu kompostieren, kranke Pflanzenteile dürfen nicht auf den Kompost gebracht werden und sind zu entsorgen. Neben der Kompostierung können geeignete Pflanzenabfälle wie Grasschnitt oder Laub auch zum Mulchen verwendet werden.
Nicht kompostierbare Abfälle dürfen in der Anlage nicht gelagert werden und müssen vom Pächter ordnungsgemäß entsorgt werden. Ein Verbrennen von Abfällen jeder Art ist in der Anlage nur bedingt erlaubt. Das entsprechende Merkblatt des Landratsamts Ludwigsburg ist Bestandteil dieser Gartenordnung.
Bei der Verwendung von Insektiziden und Fungiziden dürfen nur die für Haus- und Kleingärten ausdrücklich zugelassenen Produkte verwendet werden. Bei der Ausbringung sind die gesetzlichen Vorschriften zum Grund- und Oberflächenwasserschutz einzuhalten sowie die auf der Verpackung genannten Hinweise genau zu beachten. Herbizide sind im Haus- und Kleingarten grundsätzlich verboten.
Durch Erhaltung und Schaffung geeigneter Lebensräume und Nistmöglichkeiten sollte eine möglichst artenreiche Tier- und Pflanzenpopulation in der Anlage erreicht werden. Nützlinge sind zu schützen und zu fördern.
Pro Parzelle ist ein Kern- oder Steinobstbaum-Halbstamm auf schwach- bis mittelstark wachsender Unterlage in räumlicher Zuordnung zur Laube bzw. zum Sitzplatz als Schattenspender erlaubt. Dazu können noch maximal 6 Spindelbäume auf schwachwwachsenden Unterlagen pro 100 m2 Parzellenfläche gepflanzt werden. In den Parzellen sind nur auf schwachwachsende Unterlagen veredelte Süßkirschen erlaubt, starkwachsende Obstbäume wie Walnussbäume dürfen nicht gepflanzt werden.
Beerensträucher können in der für den Eigenbedarf erforderlichen Anzahl gepflanzt werden. Innerhalb der Parzellen sind nur solche Zierbäume oder -Sträucher zulässig, deren natürliche Wuchshöhe unter 3 m beträgt.
Die Neupflanzung von Nadelgehölzen jeder Art ist grundsätzlich verboten. Vorhandene Nadelgehölze sind beim Pächterwechsel zu entfernen, sie werden auch nicht bei der Wertermittlung berücksichtigt. Werden entgegen der Gartenordnung großwüchsige Gehölze gepflanzt oder geduldet, so muss sie der Pächter spätestens nach Erreichen einer Wuchshöhe von 3 m auch ohne Aufforderung durch den Vorstand entfernen. Kommt der Pächter diesem trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist der Vorstand befugt, die Pflanze auf Kosten des Pächters auch ohne dessen Einwilligung entfernen zu lassen. Bei einem Pächterwechsel sind solche Gehölze vom abgebenden Pächter zu beseitigen, auch wenn sie die Wuchshöhe von 3 m noch nicht erreicht haben, ebenso ist eine Berücksichtigung solcher Pflanzen bei der Wertermittlung ausgeschlossen.
Die Gehölzpflege ist nach guter fachlicher Praxis durchzuführen.
Bei Halbstämmen und Buschbäumen auf schwach- bis mittelstark wachsenden Unterlagen ist ein Grenzabstand von mindestens 3 m einzuhalten, bei Spindelbäumen auf schwachwachsenden Unterlagen mindestens 1,50 m. Schwachwachsende Unterlagen sind im Kleingarten vorgeschrieben.
Bei Beerenobst, auch bei Stammformen, ist ein Grenzabstand von 1 m einzuhalten. Spaliere sind bis zu einer Höhe von 1,80 m erlaubt und müssen 1 m von der Parzellengrenze entfernt sein. Der jeweilige Gartenplan der Anlage ist zu beachten.
Bei Ziergehölzen mit einer natürlichen Wuchshöhe bis 3 m ist ein Grenzabstand von mindestens 2 m einzuhalten, bei niedrigwachsenden Ziertsräuchern 1 m.
Pflanzungen als Wind- oder Sichtschutz sind bis zu einer Höhe von 1,8 m zulässig und müssen 2 m Grenzabstand einhalten. Die Pflanzung darf nicht den Eindruck einer geschlossenen Hecke machen, deshalb sind unterschiedliche Straucharten zu wählen. Auf einen Formschnitt ist zu verzichten.
Werden Haustiere in die Anlage mitgebracht, hat die jeweilige beaufsichtigende Person darauf zu achten, dass niemand belästigt und gefährdet wird. Verunreinigungen durch das Tier sind unverzüglich zu entfernen.
Hunde dürfen nur an der Leine geführt werden und sind vom Kinderspielplatz fernzuhalten. Katzen dürfen im Interesse des Vogelschutzes nicht frei in der Anlage herumlaufen. Das Füttern von streunenden Katzen ist untersagt.
Tierhaltung ist in der Anlage generell nicht erlaubt.
Der Pächter darf Gemeinschaftseinrichtungen und -Geräte entsprechend den Beschlüssen der Pächterversammlung nutzen. Die Gemeinschaftsanlagen sind schonend zu behandeln. Durch ihn oder seine Angehörigen und Gäste verursachte Schäden hat der Pächter sofort dem Verwaltungsausschuss zu melden und zu ersetzen. Eigenmächtige Veränderungen von Gemeinschaftsanlagen sind untersagt.
Jeder Pächter ist unabhängig von Alter und Gesundheitszustand verpflichtet, Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Der Umfang der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden und der Ersatzleistungen wird von der Pächterversammlung festgelegt.
Bei Verhinderung ist personeller oder finanzieller Ersatz zu stellen. Die personellen Ersatz leistende Person muss aus versicherungsrechtlichen Gründen ein Mitglied des Vereins sein. Verweigerung ist ein Kündigungsgrund nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Gemeinschaftsarbeit soll vordringlich der Errichtung und Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen und der Pflege des zum allgemeinen Teil der Anlage gehörenden Grüns dienen.
Die Zeiten in denen die Anlage der Allgemeinheit zugänglich ist, regelt die Pächterversammlung der Anlage.
Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Anlage stören oder beeinträchtigen kann. Für das Betreiben von lärmerzeugenden Geräten oder Maschinen sowie mit Lärm verbundenes Arbeiten gilt die Polizeiverordnung der jeweiligen Kommune oder der Beschluss der Pächterversammlung.
Die Kündigung durch den Pächter ist im Unterpachtvertrag und gesetzlich geregelt.
Ergeben sich aus der Nichteinhaltung der Gartenordnung Missstände, so kann der Verein nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung diese auf Kosten des Pächtern beseitigen lassen.
Verstöße gegen die Gartenordnung sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können zur Kündigung führen. Es wird hier ausdrücklich auf die im Bundeskleingartengesetz verankerten Regelungen verwiesen (§§ 7-9) nach denen im Rahmen der gesetzlichen Formulierungen bei Verstößen gegen die Gartenordnung verfahren werden muss.
Der Gartenordnung nicht entsprechende Baulichkeiten und Pflanzen müssen vor der Abgabe des Gartens vom abgebenden Pächter auf eigene Kosten beseitigt werden. Ein nicht ordnungsgemäßer Pflegezustand des Gartens wird zu Lasten des abgebenden Pächters bei der Wertermittlung geltend gemacht. Die Bestimmungen des Unterpachtvertrages und die gesetzlichen Regelungen sind zu beachten.
Die Wertermittlung erfolgt nach den jeweils gültigen Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V.
Durch ihn oder seine Angehörigen und Gäste verursachte Schäden sowohl an Gemeinschaftseinrichtungen wie auch auf den Parzellen hat der Pächter sofort dem Verwaltungsausschuss zu melden und zu ersetzen.
Der Pächter haftet für Schäden, die im Rahmen der Nutzung ihm selbst oder Dritten entstehen und er stellt den Verpächter und den Eigentümer von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Dem Pächter wird der Abschluss einer geeigneten Versicherung empfohlen.
Den Weisungen des Vorstands und der Vereinsvertreter ist Folge zu leisten.
Beauftragte des Vereins oder des Verpächters und des Eigentümers dürfen auch bei Abwesenheit des Pächters jederzeit den Garten betreten.
Der Pächter ist verpflichtet, sich über die Vereinsangelegenheiten zu informieren. Der Pächter sollte sich auch in seinem eigenen Interesse an den vom Verein veranstalteten Weiterbildungsmaßnahmen beteiligen. Bei gartenbaulichen Themen betreffenden Fragen ist die Fachberatung des Vereins sein Ansprechpaper.
Die Gartenordnung wird vom satzungsgemäßen Gremium des Vereins beschlossen, an nachträgliche Änderungen der Gartenordnung ist der Pächter gebunden.
Die Bestimmungen des Unterpachtvertrags haben vor denen der Gartenordnung Gültigkeit, die Gartenordnung ergänzt die Bedingungen im Unterpachtvertrag. Die Gartenordnung ist für den Pächter verbindlich.
Direkte Verhandlungen oder Absprachen zwischen dem Unterpächter und dem Verpächter oder Eigentümer sind ausgeschlossen, der Ansprechpartner für alle Fragen ist stets der Verein.
Die vorliegende verkürzte Fassung beruht auf der in der Hauptversammlung am 7.6.2002 genehmigten Gartenordnung.
Wenn im Herbst oder Frühjahr der „Großputz“ im Garten ansteht, nehmen regelmäßig dieselben Klagen zu: Pflanzliche Abfälle werden in Nachbars Garten oder in Schrebergärten verbrannt, ganze Wohngebiete in Rauch gehüllt.
Die Verbrennung von Grünabfällen innerhalb von geschlossenen Ortschaften ist grundsätzlich nicht zugelassen. Im Außenbereich kommt die Verbrennung der auf einem Grundstück anfallenden Grünabfälle nur in Betracht, wenn eine Verrottung, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen sowie Kompostieren oder die Anlieferung auf einem Häckselplatz nicht zumutbar ist. Das Verbrennen im Außenbereich unterliegt strengen Regeln:
- Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Durch Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen entstehen.
- Gefahrbringender Funkenflug ist zu vermeiden.
- Folgende Mindestabstände dürfen nicht unterschritten werden:
- 200 m von Autobahnen
- 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
- 50 m von Gebäuden und Baumbeständen
- Bei starkem Wind und nach Sonnenuntergang und vor dem Sonnenaufgang dürfen keine pflanzlichen Abfälle verbrannt werden. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Brandstelle erloschen sein.
- Die Verbrennung von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist beim Bürgermeisteramt und der Feuerwehrleitstelle rechtzeitig anzuzeigen, um unnötigen Feuerwehreinsatz und daraus entstehende Kosten zu vermeiden.
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden.
All diese Probleme können vermieden werden, wenn pflanzliche Abfälle selbst verwertet (kompostiert) oder die vom Landkreis und den Gemeinden angebotenen Möglichkeiten zur Verwertung von Grüngut und Gehölzschnitt angenommen werden. Im Landkreis Ludwigsburg kann von den Bürgern größere Mengen an Gehölzschnitt kostenlos auf den Häckselplätzen angeliefert werden.
Hinweise für die Kompostierung von mit Feuerbrand befallenem Pflanzenmaterials erhalten sie vom zuständigen Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Ludwigsburg.
Die Kompostierung von Grünabfällen stellt eine ökologisch vernünftige und ökonomisch sinnvolle Lösung dar. Sie lehnt sich an den natürlichen Stoffkreislauf an, schont Ressourcen und kann zur Verbesserung der Böden beitragen.
Das Verbrennen von Haus- und Sperrmüllgegenständen sowie Sonderabfällen im Garten oder im heimischen Ofen ist generell nicht erlaubt und kann „wegen unerlaubter Abfallbeseitigung“ erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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